Rechtssatz RS0105477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105477
Entscheidungsdatum
09.10.1996
Rechtssatz
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages ist aufschiebende Bedingung für den resolutiv bedingten Eigentumserwerb des Erstehers. Wird vor der Genehmigung rechtskräftig eine einstweilige Verwaltung angeordnet, kommt dem Verpflichteten bei Anträgen auf Umbestellung des einstweiligen Verwalters und auf Erteilung von Weisungen an diesen Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105477
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0030OB02196_96D0000_001