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Rechtssatz RS0105501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105501

Geschäftszahl

3Ob6/96

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Rechtssatz

Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß Paragraph 37, Absatz 4, EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 6/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105501

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0030OB00006_9600000_002