Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0105517×

Rechtssatz RS0105517

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105517

Geschäftszahl

4Ob2124/96y

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Da dem Publikum das Vorhandensein einer aktuellen Brillenmode, die dem Trend der Mode entsprechend rasch wechselt, durchaus geläufig ist, liegt die besondere Aktualität, die mit dem Wortteil "top" (in "topaktuell") in Anspruch genommen wird, nur dann vor, wenn das damit bezeichnete Brillenangebot auch den neuesten Modellen des Brillenherstellers entspricht. Die Ankündigung der besonderen Aktualität von Brillen eines bestimmten Erzeugers verstößt schon dann gegen das Irreführungsverbot, wenn der Erzeuger derartige Brillen selbst nicht mehr als seine letzten Neuheiten bezeichnet und sie überdies auch nicht mehr als neue Modelle führt. Darauf, ob und wielange der Erzeuger für seine Modelle das Wort "topaktuell" verwendet, kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105517

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02124_96Y0000_002