Rechtssatz RS0105533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105533
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
§ 52 AktG verbietet die Rückgewähr von Einlagen. Das deutsche Aktiengesetz enthält eine sinngleiche Vorschrift. Nach § 57 Abs 1 dAktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Aktienrecht schützen damit im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft.Paragraph 52, AktG verbietet die Rückgewähr von Einlagen. Das deutsche Aktiengesetz enthält eine sinngleiche Vorschrift. Nach Paragraph 57, Absatz eins, dAktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Aktienrecht schützen damit im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105533
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_003