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Rechtssatz RS0105552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105552

Geschäftszahl

1Ob2191/96d

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Die Suspendierung nach dieser Gesetzesstelle ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist; die Dienstbehörde ist nicht verhalten, Fragen des Verschuldens beziehungsweise des Grades des Verschuldens für das angelastete Verhalten näher zu prüfen (VwSlg 12.148/A). Bei der vorläufigen Suspendierung geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich darum, ob die behaupteten Verfehlungen im Sinne eines an objektiven Kriterien gemessenen Verdachts auch begründet sind. Es ist dabei nicht im einzelnen zu erheben, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen auch tatsächlich gesetzt hat. Dies ist Sache des der Enthebungsentscheidung nachfolgenden Disziplinarverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Veröff: SZ 69/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105552

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_002