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Rechtssatz RS0105577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0105577

Geschäftszahl

EMR48/91; Bsw70204/01; Bsw30457/06

Entscheidungsdatum

03.07.2012

Rechtssatz

EGMR 24.9.1992, 48/1991/300/371 (Herczegfalvy gg Österreich)

Eingriffe in den Briefverkehr (Artikel 8, MRK) und das Recht auf Information (Artikel 10,) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein, dh sie bedürfen einer ausreichend zugänglichen und ausreichend präzis formulierten Rechtsgrundlage. Bei Ermessensbestimmungen müssen die Grenzen des Ermessens so geregelt sein, daß sie ein Mindestmaß von Schutz gegen Willkür bieten. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die betreffende Regelung (Artikel 51, Absatz eins, KAG) keine Angaben über Art und Zweck, Dauer und Umfang er zulässigen Beschränkungen bzw über Anfechtungsmöglichkeiten enthält.

Veröff: EuGRZ 1992,535

Entscheidungstexte

  • EMR 48/91
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.09.1992 EMR 48/91
  • Bsw 70204/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.06.2007 Bsw 70204/01
    Vgl; nur: Eingriffe in den Briefverkehr (Art 8 MRK) und das Recht auf Information (Art 10) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein, dh sie bedürfen einer ausreichend zugänglichen und ausreichend präzis formulierten Rechtsgrundlage. (T1)
    Beisatz: Weigerung eines Gefängnisdirektors einen Brief an einen auswärtigen Gefängnisinsassen weiterzuleiten aufgrund eines Runderlasses. Runderlässe sind jedoch nichts weiter als unverbindliche Anweisungen der obersten Verwaltungshierarchie an ihre untergeordneten Organe. Derartige außerhalb der Ausübung normativer Gewalt verfasste Texte entsprechen nicht dem Konzept gesetzlich iSd Art 8 MRK. (T2)
    Veröff: NL 2007,137
  • Bsw 30457/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.07.2012 Bsw 30457/06
    nur: Eingriffe in den Briefverkehr (Art 8 MRK) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein. (T3)
    Veröff: NL 2012,229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19920924_AUSL000_000EMR00048_9100000_002