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Rechtssatz RS0105582×

Rechtssatz RS0105582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0105582

Geschäftszahl

EMR30/90; Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw28328/03; Bsw26171/07; Bsw29881/07; Bsw9154/10; Bsw14212/10; Bsw9154/10; Bsw59549/12

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Rechtssatz

EGMR 26.4.1991, 30/1990/221/283 (Asch gg Österreich)

1. Alle Beweismittel müssen normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgelegt werden. Jedoch ist die Verwendung von Aussagen, die nur im Vorverfahren gemacht wurden, dann nicht mit Artikel 6, Absatz eins und 3 d unvereinbar, wenn die Rechte der Verteidigung ausreichend respektiert werden.

2. Bei berechtigter Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Zeugen sind die Rechte der Verteidigung zumindest dann ausreichend gewahrt, wenn der Angeklagte seinen eigenen Standpunkt zu den aus dem Vorverfahren stammenden Aussagen darlegen kann und diese nicht das einzige Beweismaterial darstellen, auf das seine Verurteilung gestützt wird.

Veröff: EuGRZ 1992,474

Entscheidungstexte

  • EMR 30/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.04.1991 EMR 30/90
  • Bsw 26766/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2011 Bsw 26766/05
    Auch; Beisatz: Es muss ein guter Grund für das Fehlen eines Zeugen bei der Verhandlung vorliegen. Die Verteidigungsrechte können in einem mit Art 6 MRK unvereinbaren Ausmaß eingeschränkt sein, wenn eine Verurteilung alleine oder in einem entscheidenden Ausmaß auf Behauptungen beruht, die von einer Person gemacht wurden, die der Angeklagte nicht befragen oder befragen lassen konnte, sei es während der Voruntersuchung oder während der Verhandlung. (Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich) (T1)
    Veröff: NL 2011,375

  • Bsw 28328/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 28328/03
    Auch; Veröff: NL 2012,161
  • Bsw 26171/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2012 Bsw 26171/07
    nur: Alle Beweismittel müssen normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgelegt werden. Jedoch ist die Verwendung von Aussagen, die nur im Vorverfahren gemacht wurden, dann nicht mit Art 6 Abs 1 und 3 d unvereinbar, wenn die Rechte der Verteidigung ausreichend respektiert werden. (T2)
    Beisatz: Die Verteidigungsrechte verlangen in der Regel nicht nur, dass ein Angeklagter die Identität jener kennt, die ihn beschuldigen, um ihre Redlichkeit und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen zu können, sondern auch, dass er ausreichende Gelegenheit hat, einen Belastungszeugen zu befragen. (Hümmer gg. Deutschland) (T3)
    Veröff: NL 2012,255
  • Bsw 29881/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2012 Bsw 29881/07
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2012,255
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 9154/10
    nur T2; Veröff: NL 2014,125




  • Bsw 14212/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.12.2014 Bsw 14212/10
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Verteidigungsrechte verlangen in der Regel, dass ein Angeklagter ausreichende Gelegenheit hat, einen Belastungszeugen zu befragen. (T4)
    Veröff: NL 2014,509
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2015 Bsw 9154/10
    nur T2; Veröff: NL 2015,503
  • Bsw 59549/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2018 Bsw 59549/12
    Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2018,341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19910426_AUSL000_000EMR00030_9000000_001