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Rechtssatz RS0105585

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0105585

Geschäftszahl

EMR47/90; Bsw4493/04; Bsw41442/07

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Rechtssatz

EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich)

Artikel 5, Absatz 4, verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren, das nicht die Gleichbehandlung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten gewährleistet, ist nicht wirklich kontradiktorisch.

Veröff: ÖJZ 1992,242

Entscheidungstexte

  • EMR 47/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.12.1991 EMR 47/90
  • Bsw 4493/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2007 Bsw 4493/04
    Vgl; nur: EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. (T1); Veröff: NL 2007,264
  • Bsw 41442/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.01.2010 Bsw 41442/07
    nur: Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. (T2)
    Beisatz: Art 5 Abs 4 MRK garantiert keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen, eine Anhaltung anzuordnen oder sie zu verlängern, spricht doch der englische Wortlaut everyone who is deprived of his liberty by arrest or detention shall be entitled to take proceedings von „proceedings“ und nicht von „appeal“. Im Prinzip ist Art 5 Abs 4 MRK Genüge getan, wenn ein Rechtsmittel von einem einzigen gerichtlichen Organ unter der Voraussetzung geprüft wird, dass das vorgesehene Verfahren gerichtlichen Charakter hat und der betroffenen Person angemessene Garantien mit Rücksicht auf die Natur der Freiheitsentziehung zur Verfügung gestellt werden. (Bem: Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien) (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19911212_AUSL000_000EMR00047_9000000_001