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Rechtssatz RS0105587

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0105587

Geschäftszahl

EMR49/90; Bsw15172/13; Bsw67522/09; Bsw8824/09; Bsw14305/17

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Rechtssatz

EGMR 12.12.1991, 49/1990/240/311 (Clooth gg Belgien)

Das Fortbestehen eines begründeten Verdachts ist eine conditio sine qua non für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Haft. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit reicht dies jedoch nicht mehr aus. Die sonstigen Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft müssen erheblich und ausreichend sein. Die innerstaatlichen Behörden müssen Verfahren in Haftsachen mit besonderer Sorgfalt führen. Die Schwere der Anschuldigung kann die Justizbehörden dazu bewegen, einen Verdächtigen in Haft zu nehmen und zu belassen, um jeglichem Versuch der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen; die Gefahr muß jedoch einleuchtend und die Maßnahme angemessen sein. Wenn als Begründung der Haft nur allgemein und abstrakt die Erfordernisse der Ermittlungen angegeben werden, so reicht dies zur Rechtfertigung der Fortdauer der Haft nicht aus.

Veröff: ÖJZ 1992,420

Anmerkung

Veröff: NL 2020,453

Entscheidungstexte

  • EMR 49/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 12.12.1991 EMR 49/90
  • Bsw 15172/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2014 Bsw 15172/13
    nur: Das Fortbestehen eines begründeten Verdachts ist eine conditio sine qua non für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Haft. (T1)
    Beisatz: Bei fortdauernden Anhaltungen muss daher auch gezeigt werden, dass der anfängliche Verdacht weiter existierte und während der Haft begründet geblieben ist. (Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan) (T2)
    Veröff: NL 2014,237
  • Bsw 67522/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.11.2014 Bsw 67522/09
    nur: Das Fortbestehen eines begründeten Verdachts ist eine conditio sine qua non für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Haft. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit reicht dies jedoch nicht mehr aus. (T3)
    Veröff: NL 2014,493
  • Bsw 8824/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.07.2015 Bsw 8824/09
    nur T3; Veröff: NL 2015,320
  • Bsw 14305/17
    Entscheidungstext AUSL 22.12.2020 Bsw 14305/17
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19911212_AUSL000_000EMR00049_9000000_001