Rechtssatz RS0105627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105627
Geschäftszahl
EMR39/91; Bsw15924/05
Entscheidungsdatum
01.03.2011
Rechtssatz
EGMR 28.8.1992, 39/1991/291/362 (Artner gg Österreich)
Die Garantien des Art 6 Abs 3 MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist. Der Begriff "Zeuge" im Sinne des MRK ist autonom auszulegen. Da es unmöglich war, das Erscheinen der maßgeblichen Zeugen bei der Hauptverhandlung sicherzustellen, stand es dem innerstaatlichen Gericht frei, bei Wahrung der Verteidigungsrechte auf die Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter zurückzugreifen; dies insbesondere deshalb, weil diese Angaben durch andere, dem Gericht vorliegende Beweise bestätigt wurden.Die Garantien des Artikel 6, Absatz 3, MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 6, Absatz eins, MRK festgelegt ist. Der Begriff "Zeuge" im Sinne des MRK ist autonom auszulegen. Da es unmöglich war, das Erscheinen der maßgeblichen Zeugen bei der Hauptverhandlung sicherzustellen, stand es dem innerstaatlichen Gericht frei, bei Wahrung der Verteidigungsrechte auf die Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter zurückzugreifen; dies insbesondere deshalb, weil diese Angaben durch andere, dem Gericht vorliegende Beweise bestätigt wurden.
Veröff: ÖJZ 1992,846
Entscheidungstexte
- EMR 39/91
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.08.1992 EMR 39/91
- Bsw 15924/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 01.03.2011 Bsw 15924/05
nur: Die Garantien des Art 6 Abs 3 MRK sind besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist. (T1)
Veröff: NL 2011,70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105627
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19920828_AUSL000_000EMR00039_9100000_002