Rechtssatz RS0105639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105639
Entscheidungsdatum
22.08.1996
Norm
ABGB §163 H8
UeKindG ArtV Z5
Rechtssatz
Besteht eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99996 %, dann kann schon deshalb, weil die DNA-Methode in der Wissenschaft umstritten ist, auch nur hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeitswerte vermittelt und mit ihr ein 100 %iger positiver Vaterschaftsbeweis auch nicht möglich ist, in der Unterlassung dieses Beweises keine Überschreitung des von den Vorinstanzen wahrzunehmenden Ermessens bei der Beweisaufnahme erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105639
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02114_96F0000_002