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Rechtssatz RS0105639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105639

Geschäftszahl

1Ob2114/96f

Entscheidungsdatum

22.08.1996

Norm

ABGB §163 H8
UeKindG ArtV Z5

Rechtssatz

Besteht eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99996 %, dann kann schon deshalb, weil die DNA-Methode in der Wissenschaft umstritten ist, auch nur hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeitswerte vermittelt und mit ihr ein 100 %iger positiver Vaterschaftsbeweis auch nicht möglich ist, in der Unterlassung dieses Beweises keine Überschreitung des von den Vorinstanzen wahrzunehmenden Ermessens bei der Beweisaufnahme erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105639

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB02114_96F0000_002