Rechtssatz RS0105647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105647
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Eine Anhörung des erbserklärten Erben als materiell Beteiligten zum Absonderungsantrag eines Noterben ist nicht nur "zweckmäßig", sondern schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 MRK geboten.Eine Anhörung des erbserklärten Erben als materiell Beteiligten zum Absonderungsantrag eines Noterben ist nicht nur "zweckmäßig", sondern schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, MRK geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105647
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02222_96P0000_002