Rechtssatz RS0105653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105653
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
§ 16 ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdete Waldfläche Mindestgrößen. Die vollziehenden Behörden haben sich um eine für alle Verursacher objektiv gleiche Ermessensübung zu bemühen, die an den Grundsätzen des § 12 ForstG und an der Art der spezifischen Gefahr zu orientieren ist.Paragraph 16, ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdete Waldfläche Mindestgrößen. Die vollziehenden Behörden haben sich um eine für alle Verursacher objektiv gleiche Ermessensübung zu bemühen, die an den Grundsätzen des Paragraph 12, ForstG und an der Art der spezifischen Gefahr zu orientieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105653
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB01008_9600000_002