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Rechtssatz RS0105655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105655

Geschäftszahl

4Ob2312/96w

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Rechtssatz

Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG kann nicht zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei. Auch wenn daher, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105655

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02312_96W0000_001