Rechtssatz RS0105655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105655
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Rechtssatz
Hinsichtlich der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG kann nicht zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei. Auch wenn daher, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird.Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG kann nicht zwischen Unternehmen, die einen Gewinn abwerfen, und solchen, in denen Verluste entstehen, unterschieden werden. Daß einige Jahre hindurch kein Gewinn erzielt wird, zwingt nicht zum Schluß, daß ein Unternehmen nicht lebensfähig sei. Auch wenn daher, wegen hoher Investitionen einige Jahre hindurch Verluste entstehen, folgt daraus nicht, daß auch in Zukunft kein Gewinn erwirtschaftet werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105655
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02312_96W0000_001