Rechtssatz RS0105704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105704
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Rechtssatz
§ 14 Abs 1 WGG ist so zu verstehen, daß eine Durchbrechung des in § 16 Abs 1 aF WGG normierten Nutzflächenschlüssels nur in besonderen Fällen der Unbilligkeit in Betracht kommt.Paragraph 14, Absatz eins, WGG ist so zu verstehen, daß eine Durchbrechung des in Paragraph 16, Absatz eins, aF WGG normierten Nutzflächenschlüssels nur in besonderen Fällen der Unbilligkeit in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105704
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0050OB02248_96S0000_001