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Rechtssatz RS0105822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0105822

Geschäftszahl

Prä1040/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Norm

RDG §38 Abs2
RDG §46 Abs2

Rechtssatz

Das Richterdienstgesetz sieht kein allgemein zulässiges Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Personalsenate vor. Demgemäß kann unter Berufung auf das Richterdienstgesetz bei den in diesem Gesetz geregelten Materien ein Rechtsmittelrecht bloß in jenen Fällen angenommen werden, in welchen es selbst im Einzelfall dem Betroffenen ein Rechtsmittel ausdrücklich zubilligt. Die im Richterdienstgesetz geordneten Rechtsmaterien - an sich das dem öffentlichen Recht zuzurechnende Dienstrecht und Besoldungsrecht der Richter - sind Sonderregelungen, die teilweise - wie auch in den vorliegenden Fällen

  • Strichaufzählung
    nach diesem Gesetz als Justizverwaltungssachen durch Personalsenate
  • Strichaufzählung
    also Senate gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG - in Ausübung der Gerichtsbarkeit zu erledigen sind.

Entscheidungstexte

  • Prä 1040/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 Prä 1040/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105822

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_000PRA01040_9300000_002