Rechtssatz RS0105822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105822
Entscheidungsdatum
15.04.1993
Norm
RDG §38 Abs2
RDG §46 Abs2
Rechtssatz
Das Richterdienstgesetz sieht kein allgemein zulässiges Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Personalsenate vor. Demgemäß kann unter Berufung auf das Richterdienstgesetz bei den in diesem Gesetz geregelten Materien ein Rechtsmittelrecht bloß in jenen Fällen angenommen werden, in welchen es selbst im Einzelfall dem Betroffenen ein Rechtsmittel ausdrücklich zubilligt. Die im Richterdienstgesetz geordneten Rechtsmaterien - an sich das dem öffentlichen Recht zuzurechnende Dienstrecht und Besoldungsrecht der Richter - sind Sonderregelungen, die teilweise - wie auch in den vorliegenden Fällen
nach diesem Gesetz als Justizverwaltungssachen durch Personalsenate
also Senate gemäß Art 87 Abs 2 B-VG - in Ausübung der Gerichtsbarkeit zu erledigen sind.also Senate gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG - in Ausübung der Gerichtsbarkeit zu erledigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105822
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_000PRA01040_9300000_002