Rechtssatz RS0105831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105831
Entscheidungsdatum
15.04.1993
Norm
RDG §38 Abs2
RDG §46 Abs2
Rechtssatz
Die Regelung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einsprüche und Wahlanfechtung läßt nur die Deutung zu, daß die darin bezeichneten Gerichtsorgane endgültig entscheiden; das folgt nicht zuletzt aus der dort umschriebenen Zuständigkeit des Personalsenates des Obersten Gerichtshofs, dem ausschließlich die Befugnis zur Entscheidung "beim Obersten Gerichtshof" übertragen ist und nicht auch die Überprüfung der Entscheidung des Personalsenats des Oberlandesgerichts "bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105831
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_000PRA01040_9300000_003