Rechtssatz RS0105833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105833
Geschäftszahl
Bkd2/82; 5Bkd4/97; 3Bkd2/05; 16Bkd6/11
Entscheidungsdatum
06.02.2012
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der eine Vertretung gegen einen anderen Rechtsanwalt übernimmt, ist verpflichtet, die Übernahme der Vertretung dem (jeweiligen) Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen und über das Ergebnis zu berichten. Die schuldhafte Unterlassung dieser Berichtspflicht bildet eine Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte
- Bkd 2/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1982 Bkd 2/82
Veröff: AnwBl 1983,258
- 5 Bkd 4/97
Entscheidungstext OGH 01.12.1997 5 Bkd 4/97
Vgl; Beisatz: Bei Exekutionsführungen gegen Kollegen besteht im Hinblick auf § 22 RL-BA eine erhöhte Sorgfaltspflicht. (T1)
- 3 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 03.04.2006 3 Bkd 2/05
Vgl; Beisatz: Beim Einschreiten in eigener Sache liegt keine „Übernahme einer Vertretung" vor. Zufolge klaren Wortlautes der Bestimmung des § 22 RL-BA ist eine (weitergehende) Interpretation (durch die auch unzulässig ein im Gesetz nicht vorgegebener neuer Straftatbestand geschaffen würde) nicht zulässig. (T2)
- 16 Bkd 6/11
Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 6/11
Auch; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 22 RL-BA. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1982:RS0105833
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19820301_SON0002_000BKD00002_8200000_001