Rechtssatz RS0105835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105835
Entscheidungsdatum
01.01.1977
Rechtssatz
Gibt der Personalsenat einem Beschreibungsantrag mit der Begründung nicht Folge, daß dem Antragsteller nach den im Sinn des § 53 RDG gepflogenen Ermittlungen keine bessere Gesamtbeurteilung gebühre, ohne die nach § 54 Abs 1 RDG maßgeblichen Kriterien im einzelnen darzulegen, liegt eine neuerliche, allerdings mangelhafte Gesamtbeurteilung vor. Da eine verläßliche Überprüfung der Gesamtbeurteilung nicht möglich ist, ist die Entscheidung aufzuheben.Gibt der Personalsenat einem Beschreibungsantrag mit der Begründung nicht Folge, daß dem Antragsteller nach den im Sinn des Paragraph 53, RDG gepflogenen Ermittlungen keine bessere Gesamtbeurteilung gebühre, ohne die nach Paragraph 54, Absatz eins, RDG maßgeblichen Kriterien im einzelnen darzulegen, liegt eine neuerliche, allerdings mangelhafte Gesamtbeurteilung vor. Da eine verläßliche Überprüfung der Gesamtbeurteilung nicht möglich ist, ist die Entscheidung aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0105835
Dokumentnummer
JJR_19770101_OGH0002_000PRA01521_7700000_001