Rechtssatz RS0105876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105876
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Rechtssatz
Der Abschluß von Vergleichen im Zusammenhang mit deshalb tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen sind Kridahandlungen im Sinne des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, handelt es sich doch auch dabei um willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger zu Lasten des gemeinsamen Befriedigungsfonds.Der Abschluß von Vergleichen im Zusammenhang mit deshalb tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen sind Kridahandlungen im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, handelt es sich doch auch dabei um willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger zu Lasten des gemeinsamen Befriedigungsfonds.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105876
Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0130OS00112_9600000_002