Rechtssatz RS0105878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105878
Geschäftszahl
13Os134/96; 11Os81/98; 9Bkd2/08; 15Bkd3/08; 28Ds9/18i
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Ein Abwesenheitsurteil in der Bedeutung der §§ 459 und 478 StPO, welches mit Berufung aber auch mit Einspruch angefochten werden kann, liegt immer dann vor, wenn das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt und verkündet wird, soweit dies nicht auf einer sitzungspolizeilichen Maßnahme (§ 234 StPO) beruht.Ein Abwesenheitsurteil in der Bedeutung der Paragraphen 459 und 478 StPO, welches mit Berufung aber auch mit Einspruch angefochten werden kann, liegt immer dann vor, wenn das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt und verkündet wird, soweit dies nicht auf einer sitzungspolizeilichen Maßnahme (Paragraph 234, StPO) beruht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 134/96
Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 134/96
- 11 Os 81/98
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 81/98
Vgl auch; Beisatz: Dem von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Beschuldigten ist stets eine amtliche Abschrift des (Abwesenheits-)Urteils samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und zwar selbst dann, wenn er durch einen Verteidiger oder Machthaber vertreten war. Erst von dieser Zustellung an laufen (ua) die Rechtsmittelfristen. (T1)
- 9 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 2/08
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Ausfertigung des in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefällten Disziplinarerkenntnisses keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Eine solche wäre jedoch zwingend anzuschließen gewesen. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt dazu, dass vor der Zustellung dieser Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen konnte und das - jedenfalls schon bei unvollständiger Zustellung mögliche - Rechtsmittel des Beschuldigten rechtzeitig war. (T2); Beisatz: Hier: In Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes Disziplinarerkenntnis. (T3)
- 15 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
Vgl; Beisatz: Gegen ein in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes, ihn schuldig sprechendes Erkenntnis ist neben einer Berufung auch gemäß § 35 DSt, § 427 Abs 3 StPO ein Einspruch zulässig, über den nach dem Schlusssatz des § 427 Abs 3 StPO „vorerst" zu entscheiden ist. (T4); Beisatz: Ein eigener Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist nach der Gesetzeslage nicht erforderlich. Das Fehlen eines solchen Beschlusses ist daher ebenso bedeutungslos wie die vom Disziplinarbeschuldigten eingeforderte „Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit". (T5)
- 28 Ds 9/18i
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 28 Ds 9/18i
Vgl; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105878
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0130OS00134_9600000_002