Rechtssatz RS0105887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105887
Entscheidungsdatum
14.08.1996
Rechtssatz
Der Leiter einer Amtshandlung (Vorsitzender des Spruchsenates) ist nicht verpflichtet, für das Verfahren belanglose Vorgänge protokollarisch festzuhalten. Im Rahmen des Finanzstrafverfahrens kann nur von Bedeutung sein, welche Unterlagen fotokopiert werden. Diese Auswahl wurde aber ohnehin vom Vorsitzenden persönlich getroffen; wer die manipulative Bedienung eines Fotokopierapparates vornimmt, ist dagegen für das Verfahren ohne jegliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105887
Dokumentnummer
JJR_19960814_OGH0002_0000DS00011_9600000_001