Rechtssatz RS0105905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105905
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Rechtssatz
Umstände, die das Verhalten einer Person in einem Verfahren betreffen, sind den daran mitwirkenden Richtern nicht außerhalb ihrer Dienstverrichtung zur Kenntnis gelangt, sondern betreffen Wahrnehmungen im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit und vermögen deshalb den Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 1 StPO nicht herzustellen.Umstände, die das Verhalten einer Person in einem Verfahren betreffen, sind den daran mitwirkenden Richtern nicht außerhalb ihrer Dienstverrichtung zur Kenntnis gelangt, sondern betreffen Wahrnehmungen im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit und vermögen deshalb den Ausschließungsgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105905
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0130OS00125_9600000_001