Rechtssatz RS0105909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105909
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Unter dem in § 38 Abs 2 Z 1 BWG geforderten Zusammenhang ist ein unmittelbarer und ausreichend konkreter Konnex zwischen dem Verdacht in einem eingeleiteten Verfahren und den Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zu verstehen.Unter dem in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG geforderten Zusammenhang ist ein unmittelbarer und ausreichend konkreter Konnex zwischen dem Verdacht in einem eingeleiteten Verfahren und den Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105909
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0110OS00176_9600000_001