Rechtssatz RS0105915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105915
Geschäftszahl
14Os110/96 (14Os114/96)
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Rechtssatz
Drohung mit Gewalt im Sinne des § 109 Abs 1 StGB stellt auf die Einflößung begründeter Besorgnis durch die Ankündigung von Gewalt gegen eine Person oder eine Sache ab.Drohung mit Gewalt im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, StGB stellt auf die Einflößung begründeter Besorgnis durch die Ankündigung von Gewalt gegen eine Person oder eine Sache ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105915
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0140OS00110_9600000_003