Rechtssatz RS0105916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105916
Geschäftszahl
14Os110/96 (14Os114/96)
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Rechtssatz
Über eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB hinausgehend muß das angedrohte Übel zwar in einer Gewaltanwendung bestehen. Andererseits beschränkt aber § 109 Abs 1 StGB mangels Verweises auf den Rechtsbegriff einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB den Drohbegriff nicht darauf, daß sich das angekündigte Übel gegen den Bedrohten selbst oder gegen den eng umschriebenen Kreis von dessen Sympathiepersonen richtet.Über eine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB hinausgehend muß das angedrohte Übel zwar in einer Gewaltanwendung bestehen. Andererseits beschränkt aber Paragraph 109, Absatz eins, StGB mangels Verweises auf den Rechtsbegriff einer gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB den Drohbegriff nicht darauf, daß sich das angekündigte Übel gegen den Bedrohten selbst oder gegen den eng umschriebenen Kreis von dessen Sympathiepersonen richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105916
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0140OS00110_9600000_004