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Rechtssatz RS0105917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105917

Geschäftszahl

14Os110/96 (14Os114/96)

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Rechtssatz

Jede Drohung mit Gewalt ist tatbestandsmäßig, die auf die Erzwingung des Eintritts bzw das Eindringen in die Wohnstätte eines anderen zielt und mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten oder das Gewicht des angedrohten Übels diesem begründete Besorgnis einflößt. Allerdings ist bei Drohungen mit Gewalt gegen fremde Personen und Sachen jeweils konkret zu prüfen, ob die einer Drohung wesensimmanente Eignung, dem Bedrohten durch das angekündigte Übel begründete Besorgnis einzuflößen, auch in bezug auf die in Aussicht genommenen Angriffsziele der Übelszufügung gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105917

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_0140OS00110_9600000_005