Rechtssatz RS0105925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105925
Entscheidungsdatum
04.09.2025
Rechtssatz
Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 302 StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach Paragraph 302, StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105925
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0120OS00086_9600000_001