Rechtssatz RS0105927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105927
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Rechtssatz
Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten müssen als Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Tagebuchaufzeichnungen fallen auch nicht unter ein Beweismittelverbot und können daher, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind (§ 258 Abs 1 StPO), auch im Urteil verwertet werden.Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten müssen als Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Tagebuchaufzeichnungen fallen auch nicht unter ein Beweismittelverbot und können daher, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), auch im Urteil verwertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105927
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0110OS00128_9600000_001