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Rechtssatz RS0105929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105929

Geschäftszahl

15Os155/96 (15Os156/96)

Entscheidungsdatum

07.11.1996

Rechtssatz

Eine nach Paragraphen 190, Absatz eins, 191, Absatz eins, StPO geleistete Sicherheit, die nur dann frei wird, wenn der freigelassene Beschuldigte/Angeklagte (neuerlich) verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft oder neue, die Haft rechtfertigende Umstände vorkommen (Paragraph 192, Absatz eins, StPO), und ebenso, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist (Paragraph 192, Absatz 2, erster Halbsatz StPO), haftet kraft der ausdehnenden Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO im Falle eines eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechenden Urteils - ausnahmsweise, aber unter gleichen Bedingungen - bis zum Strafantritt und ist demnach auch in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und Strafantritt unter den Voraussetzungen des Paragraph 191, Absatz 2, StPO für verfallen zu erklären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105929

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19961107_OGH0002_0150OS00155_9600000_001