Rechtssatz RS0105931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105931
Geschäftszahl
15Os155/96 (15Os156/96)
Entscheidungsdatum
07.11.1996
Rechtssatz
Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach § 180 Abs 5 Z 1 StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Rechtsakte er den Vorzug gibt; er ist nicht gehalten, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Fremdenbehörde einzubringen.Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Rechtsakte er den Vorzug gibt; er ist nicht gehalten, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Fremdenbehörde einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105931
Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0150OS00155_9600000_003