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Rechtssatz RS0105931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105931

Geschäftszahl

15Os155/96 (15Os156/96)

Entscheidungsdatum

07.11.1996

Rechtssatz

Wird ein Beschuldigter (Verurteilter) unter Anwendung des gelinderen Mittels nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO enthaftet und erläßt die Fremdenbehörde danach (in Kenntnis der Umstände des Gerichtsverfahrens) ein Aufenthaltsverbot, ist es dem Beschuldigten (Verurteilten) mangels einer Vorschrift über eine allfällige prävalierende Stellung des einen Gebotes im Verhältnis zum anderen überlassen, welchem der beiden Rechtsakte er den Vorzug gibt; er ist nicht gehalten, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Fremdenbehörde einzubringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105931

Dokumentnummer

JJR_19961107_OGH0002_0150OS00155_9600000_003