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Rechtssatz RS0105933×

Rechtssatz RS0105933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105933

Geschäftszahl

13Os110/96 (13Os111/96); 11Os146/07s

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Rechtssatz

Bei den Personenkreisen des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (sowie den diesen gleichgestellten nach Absatz 2,) StPO in der Fassung StPÄG 1993, BGBl 1993/526, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Umstände, die der Zeuge nicht offenbaren will, ihm in seiner maßgeblichen Eigenschaft anvertraut worden sind; es genügt vielmehr Kenntnisnahme in dieser Eigenschaft.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 110/96
    Entscheidungstext OGH 06.11.1996 13 Os 110/96
  • 11 Os 146/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 146/07s
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten (WK-StPO §152 Rz32, 36). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105933

Dokumentnummer

JJR_19961106_OGH0002_0130OS00110_9600000_002