Rechtssatz RS0105935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105935
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Rechtssatz
Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2368/96s
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s
Veröff: SZ 69/255
- 8 Ob 156/99w
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 156/99w
Auch; Beisatz: Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein. (T1)
- 1 Ob 115/00v
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105935
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_001