Rechtssatz RS0105943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105943
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Da mit der Drittschuldnerexekution nicht der jeweilige Arbeitgeber erfaßt wird, geht auch nicht die Pfändung und Überweisung der Gehaltsforderung des Verpflichteten gegen den ersten Dienstgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel von selbst auf die Gehaltsforderung gegen den nächsten Dienstgeber über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105943
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0040OB02346_96W0000_002