Rechtssatz RS0105950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105950
Geschäftszahl
9ObA2241/96s
Entscheidungsdatum
16.10.1996
Rechtssatz
Nur die durch den Arbeitgeber beeinflußbaren Beendigungsarten der Kündigung und der Entlassung begründen durch das Arbeitsverfassungsgesetz einen besonderen Schutz des Betriebsrates. Daher fällt die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105950
Dokumentnummer
JJR_19961016_OGH0002_009OBA02241_96S0000_001