Rechtssatz RS0105995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105995
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. Es steht nicht im Belieben des Arbeitnehmers, den Beginn des Laufs dieser Frist dadurch zu verschieben, daß er sich über seine Ansprüche keine Klarheit verschafft (§ 48 ASGG).Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. Es steht nicht im Belieben des Arbeitnehmers, den Beginn des Laufs dieser Frist dadurch zu verschieben, daß er sich über seine Ansprüche keine Klarheit verschafft (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2286/96a
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
- 9 ObA 163/97d
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
nur: Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. (T1)
Beisatz: Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses erkennbar werden oder in der Geltendmachung eines Schadens bestehen, der wohl erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden, seine Ursache aber in der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hat. (T2)
- 9 ObA 106/21k
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 106/21k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105995
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_008OBA02286_96A0000_001