Rechtssatz RS0105996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105996
Geschäftszahl
8ObA2286/96a
Entscheidungsdatum
17.10.1996
Norm
GewO 1859 §78
KollV für das Bäckergewerbe §20
Rechtssatz
Die Verpflichtung des § 20 Z 1 des Kollektivvertrages, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. § 20 Z 2 des Kollektivvertrages (Verfallklausel) ist davon unabhängig anwendbar.Die Verpflichtung des Paragraph 20, Ziffer eins, des Kollektivvertrages, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. Paragraph 20, Ziffer 2, des Kollektivvertrages (Verfallklausel) ist davon unabhängig anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105996
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_008OBA02286_96A0000_002