Rechtssatz RS0106012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106012
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
AUVB Art7 Z1
AUVB 1994 §9 I
BBM P29
BBM P30
BBM P31
Rechtssatz
Eine Anzeigeverpflichtung in der Unfallversicherung wird erst dann existent, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfallereignis Grund zur Annahme hat, dass jene Folgen auftreten können, die ihn vertragsgemäß zur Erhebung von Versicherungsansprüchen berechtigen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2362/96w
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2362/96w
- 7 Ob 259/05x
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 259/05x
Beisatz: Gemäß § 9 I AUVB 1994 ist der Versicherungsnehmer nach einem erkennbaren Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, zur Anzeige des Versicherungsfalles verpflichtet. Bei unbeabsichtigter verspäteter Anmeldung, die aber jedenfalls innerhalb der 18-monatigen Präklusivfrist liegen muss, kann sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, soferne der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass es sich nur um ein Versehen gehandelt hat und er sodann die Anzeige unverzüglich nachgeholt hat. (T1)
- 7 Ob 30/16m
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 30/16m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106012
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_0070OB02362_96W0000_001