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Rechtssatz RS0106014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106014

Geschäftszahl

7Ob2362/96w

Entscheidungsdatum

04.12.1996

Norm

AUVB Art8 II Z2

Rechtssatz

Hat der Versicherer bei der Abwicklung des Versicherungsfalles den Eindruck erweckt, daß er von sich aus ein Sachverständigengutachten erstellen lassen werde, dann ist er nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet, den Anspruchsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er in der bloßen Schadensmeldung keine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruches auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erblickt. Unterläßt der Versicherer einen solchen Hinweis, kann er sich nicht auf das Verstreichen der Präklusivfrist berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106014

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_0070OB02362_96W0000_003