Rechtssatz RS0106014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106014
Entscheidungsdatum
04.12.1996
Rechtssatz
Hat der Versicherer bei der Abwicklung des Versicherungsfalles den Eindruck erweckt, daß er von sich aus ein Sachverständigengutachten erstellen lassen werde, dann ist er nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet, den Anspruchsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er in der bloßen Schadensmeldung keine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruches auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erblickt. Unterläßt der Versicherer einen solchen Hinweis, kann er sich nicht auf das Verstreichen der Präklusivfrist berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106014
Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_0070OB02362_96W0000_003