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Rechtssatz RS0106027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106027

Geschäftszahl

14Os44/96 (14Os142/96)

Entscheidungsdatum

19.11.1996

Rechtssatz

Unter "verdeckter Fahndung" wird vor allem verstanden, daß sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung von Suchtgift sowie die Überführung des Täters erwirkt. Ein solches Vorgehen wurde vom Nationalratsausschuß für Gesundheit und Umweltschutz sowie von den Bundesministerien für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit und Umweltschutz als mit der österreichischen Rechtsordnung durchaus vereinbar angesehen (420 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 5 f).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 44/96
    Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 44/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106027

Dokumentnummer

JJR_19961119_OGH0002_0140OS00044_9600000_003