Rechtssatz RS0106031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106031
Geschäftszahl
9ObA2243/96k
Entscheidungsdatum
13.11.1996
Norm
KollV für Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich PktIV B Z2
KollV für Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich PktIV B Z3
KollV für Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich PktIV B Z4
Rechtssatz
Diese Bestimmungen enthalten bloß eine Empfehlung zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit und Schichtdienste und regelt diese selbst nicht. Eine andere als im Kollektivvertrag angeführte Verteilung der Schichten durch Einzeldienstvertrag ist daher mangels einer kollektivvertraglichen Regelung oder einer solchen durch Betriebsvereinbarung - diese kam nicht zustande - unter Berücksichtigung von zwingenden Arbeitszeitvorschriften möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106031
Dokumentnummer
JJR_19961113_OGH0002_009OBA02243_96K0000_001