Rechtssatz RS0106044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106044
Geschäftszahl
16Ok6/96; 16Ok6/97 (16Ok7/97, 16Ok8/97); 16Ok15/98; 16Ok20/02
Entscheidungsdatum
10.03.2003
Norm
KartG 1988 §41 ff
FKVO Art3
FKVO Art21
Rechtssatz
Unternehmenszusammenschlüsse, die nicht unter die FKVO fallen, unterliegen gemäß Art 21 Abs 2 FKVO grundsätzlich dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten; diese bleiben für Zusammenschlüsse im Sinne der FKVO von geringerer als gemeinschaftsweiter Bedeutung zuständig. Sie sind aber nach Art 21 Abs 3 FKVO auch berechtigt, andere als die in Art 3 FKVO tatbestandsmäßig umschriebenen Zusammenschlüsse als solche im Sinn des jeweiligen nationalen Rechts zu qualifizieren, sofern dies mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar ist (hier: umfänglich weitere Fusionskontrolle von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, als nach der Bekanntmachung der Kommission vom 31.Dezember 1994, 94/C385/04).Unternehmenszusammenschlüsse, die nicht unter die FKVO fallen, unterliegen gemäß Artikel 21, Absatz 2, FKVO grundsätzlich dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten; diese bleiben für Zusammenschlüsse im Sinne der FKVO von geringerer als gemeinschaftsweiter Bedeutung zuständig. Sie sind aber nach Artikel 21, Absatz 3, FKVO auch berechtigt, andere als die in Artikel 3, FKVO tatbestandsmäßig umschriebenen Zusammenschlüsse als solche im Sinn des jeweiligen nationalen Rechts zu qualifizieren, sofern dies mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar ist (hier: umfänglich weitere Fusionskontrolle von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, als nach der Bekanntmachung der Kommission vom 31.Dezember 1994, 94/C385/04).
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/96
Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 6/96
Veröff: SZ 69/273
- 16 Ok 6/97
Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 6/97
nur: Unternehmenszusammenschlüsse, die nicht unter die FKVO fallen, unterliegen gemäß Art 21 Abs 2 FKVO grundsätzlich dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. (T1) Veröff: SZ 70/125
- 16 Ok 15/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
Vgl auch; Beisatz: Zum Anwendungsbereich der FKVO Nr 1310/97 (T2)
- 16 Ok 20/02
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106044
Dokumentnummer
JJR_19961209_OGH0002_0160OK00006_9600000_001