Rechtssatz RS0106049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106049
Entscheidungsdatum
28.08.1996
Rechtssatz
Wohl ist es richtig, daß nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Errichtung bestimmter Einrichtungen (so auch sanitäre Anlagen) nicht deswegen untersagt werden kann, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient; wird aber eine sanitäre Anlage dergestalt verlegt, daß diese abgebrochen und ein bisher als Lagerraum gewidmetes Objekt umgewidmet werden muß, so ist dies von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nicht erfaßt.Wohl ist es richtig, daß nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Errichtung bestimmter Einrichtungen (so auch sanitäre Anlagen) nicht deswegen untersagt werden kann, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient; wird aber eine sanitäre Anlage dergestalt verlegt, daß diese abgebrochen und ein bisher als Lagerraum gewidmetes Objekt umgewidmet werden muß, so ist dies von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nicht erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106049
Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB02134_96A0000_002