Rechtssatz RS0106050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106050
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2134/96a
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2134/96a
Veröff: SZ 70/34
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)
- 5 Ob 150/14s
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 150/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)
- 5 Ob 235/17w
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 139/18d
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 139/18d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: zu § 9 Abs 1 MRG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106050
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19960828_OGH0002_0050OB02134_96A0000_003