Rechtssatz RS0106086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106086
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist nur rechtzeitig, wenn er im Gerichtshofverfahren in der ersten Tagsatzung oder in der direkt aufgetragenen Klagebeantwortung gestellt wird. Ein von einem danach beitretenden Nebenintervenienten gestellter Antrag ist verspätet, da dieser den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106086
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0020OB02388_96G0000_001