Rechtssatz RS0106100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106100
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Norm
ApKG §2 Abs1
UWG §14 B3
Rechtssatz
Die Österreichische Apothekerkammer ist im Hinblick auf ihren gesetzlichen Wirkungskreis (§ 2 Abs 1 ApothekerkammerG BGBl 1947/152 idgF) nach § 14 UWG zur Erhebung von Klagen nach § 1 UWG befugt. Daraus, dass die Österreichische Apothekerkammer Disziplinargewalt über ihre Mitglieder ausübt, folgt nicht die Unzulässigkeit einer Klageführung gegen diese, da mit den Disziplinarstrafen nicht (unmittelbar) dasselbe Ziel wie mit einer Klageführung erreicht werden kann.Die Österreichische Apothekerkammer ist im Hinblick auf ihren gesetzlichen Wirkungskreis (Paragraph 2, Absatz eins, ApothekerkammerG BGBl 1947/152 idgF) nach Paragraph 14, UWG zur Erhebung von Klagen nach Paragraph eins, UWG befugt. Daraus, dass die Österreichische Apothekerkammer Disziplinargewalt über ihre Mitglieder ausübt, folgt nicht die Unzulässigkeit einer Klageführung gegen diese, da mit den Disziplinarstrafen nicht (unmittelbar) dasselbe Ziel wie mit einer Klageführung erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2254/96s
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2254/96s
- 4 Ob 2276/96a
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2276/96a
Auch; Beisatz: Hier: Klagelegitimation der Rechtsanwaltskammern. (T1)
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Österreichische Zahnärztekammer. (T2)
- 4 Ob 200/19v
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 200/19v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106100
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02254_96S0000_001