Rechtssatz RS0106101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106101
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Rechtssatz
In § 59 Abs 9 AMG wird ausdrücklich das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln ohne Einschränkung verfügt. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß auch Apotheken keinen Versandhandel betreiben dürfen.In Paragraph 59, Absatz 9, AMG wird ausdrücklich das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln ohne Einschränkung verfügt. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß auch Apotheken keinen Versandhandel betreiben dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106101
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02254_96S0000_002