Rechtssatz RS0106121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106121
Entscheidungsdatum
07.11.2000
Rechtssatz
Da § 24 Abs 4 WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (§ 21 Abs 2 MG sowie § 33 Abs 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertigen.Da Paragraph 24, Absatz 4, WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (Paragraph 21, Absatz 2, MG sowie Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2365/96x
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2365/96x
Veröff: SZ 69/267
- 5 Ob 126/00s
Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
Auch; nur: § 24 Abs 4 WEG wurde jenen Bestimmungen nachgebildet (§ 21 Abs 2 MG sowie § 33 Abs 2 und 3 MRG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106121
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02365_96X0000_002