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Rechtssatz RS0106133×

Rechtssatz RS0106133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106133

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Rechtssatz

Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß Paragraph 22, BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2313/96x
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2313/96x
  • 8 ObA 2319/96d
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObA 2319/96d
    Auch; Beisatz: Die BUAK ist daher auch an ein in einem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil nicht gebunden ist. (T1) Veröff: SZ 69/257
  • 9 ObA 215/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 215/98b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Im Vorprozeß klagte ein Arbeitnehmer die BUAK auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz, im Folgeprozeß nunmehr die BUAK den Arbeitgeber (des Arbeitnehmers im Vorprozeß) auf Schadenersatzes wegen angeblich unrichtiger Meldungen über die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers- keine Bindungswirkung mangels Parteienidentität. (T2)
  • 9 ObA 181/99d
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 181/99d
    Beis wie T1; Beisatz: Rechtliches Interesse fehlt. (T3)
  • 7 Ob 15/02k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
    nur: Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2002/19
  • 8 ObA 39/14i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 39/14i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_008OBA02313_96X0000_001