Rechtssatz RS0106133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106133
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben.Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß Paragraph 22, BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2313/96x
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2313/96x
- 8 ObA 2319/96d
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObA 2319/96d
Auch; Beisatz: Die BUAK ist daher auch an ein in einem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil nicht gebunden ist. (T1) Veröff: SZ 69/257
- 9 ObA 215/98b
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 215/98b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Im Vorprozeß klagte ein Arbeitnehmer die BUAK auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz, im Folgeprozeß nunmehr die BUAK den Arbeitgeber (des Arbeitnehmers im Vorprozeß) auf Schadenersatzes wegen angeblich unrichtiger Meldungen über die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers- keine Bindungswirkung mangels Parteienidentität. (T2)
- 9 ObA 181/99d
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 181/99d
Beis wie T1; Beisatz: Rechtliches Interesse fehlt. (T3)
- 7 Ob 15/02k
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
nur: Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2002/19
- 8 ObA 39/14i
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 39/14i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106133
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_008OBA02313_96X0000_001