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Rechtssatz RS0106138×

Rechtssatz RS0106138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106138

Geschäftszahl

8ObA2318/96g; 9ObA233/99a

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Norm

UrlG §10 Abs1
UrlG idF Beschäftigungssicherungsnov 1993 §2 Abs2

Rechtssatz

Es ist die Aliquotierungsregelung in Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz UrlG dahin teleologisch zu reduzieren, daß eine doppelte Aliquotierung nicht stattzufinden hat, da unter Urlaubsentgelt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, UrlG unabhängig von der Regelung des Entstehens des Urlaubsanspruches in Paragraph 2, Absatz 2, UrlG nur das für das ganze Urlaubsjahr gebührende Urlaubsentgelt zu verstehen ist. Somit ist zur Vermeidung grober Wertungswidersprüche der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz UrlG in Verbindung mit Paragraph 6, UrlG dahin aufzufassen, daß der Berechnung der Urlaubsabfindung im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres bei Arbeitnehmerkündigung das Urlaubsentgelt des gesamten Urlaubsjahres (abzüglich verbrauchter Urlaubsteile) zugrundezulegen ist. Paragraph 48, ASGG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2318/96g
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2318/96g
  • 9 ObA 233/99a
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 233/99a
    Auch; Beisatz: Bei teilweisem Urlaubsverbrauch ist in einem ersten Schritt - ausgehend vom gesamten für das Jahr bestehenden Urlaubsanspruch - zu ermitteln, welche Urlaubsabfindung zustünde, wenn kein Urlaub konsumiert worden wäre; in einem zweiten Schritt ist sodann - dem subsidiären Charakter der Urlaubsabfindung entsprechend - das den verbrauchten Urlaubstagen entsprechende Urlaubsentgelt in Anrechnung zu bringen, und zwar gleichmäßig in jenem Ausmaß, in dem ein einzelner Urlaubstag bei Berechnung des Urlaubsentgeltes zu Buche schlägt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106138

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_008OBA02318_96G0000_001